Ergänzende Lieferbedingungen für Software

der Pfeffermond GmbH vom 01.08.2025

Die Ergänzenden Lieferbedingungen für Software finden ausschließlich Anwendung auf die – zeitlich befristete wie unbefristete – Überlassung von Individual- und Standard-Software (im Folgenden „Software“ genannt), auch als Teil oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Ziel-Hardware. Soweit eine Pflichtverletzung oder eine Leistungsstörung ihre Ursache jedoch nicht in der Lieferung der Software selbst hat oder die Ergänzenden Lieferbedingungen für Software keine Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pfeffermond GmbH (nachfolgend „Pfeffermond“) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.

  1. Nutzung der Software und der dazugehörenden Dokumentation
    1. Software im Sinne dieser Ergänzenden Lieferbedingungen für Software ist von Pfeffermond programmierte Individual- oder Standard-Software (z.B. Bedienungs-, Anwendungs-, Konfigurations-Programme) auch als Teil oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Ziel-Hardware, die als Teil der Lieferleistung gemeinsam mit den Hardwareprodukten geliefert werden.
    2. Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, so umfasst der Begriff „Software“ im Folgenden auch die Dokumentation.
    3. Von Pfeffermond gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle urheberrechtlichen Schutz- und Verwertungsrechte liegen ausschließlich bei Pfeffermond.
    4. Der Kunde erwirbt mit Entrichtung der Gegenleistung eine Einfachlizenz, d.h. Pfeffermond räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software zeitgleich nur auf einem Gerät (Ziel-Hardware) bzw. an einem Arbeitsplatz zu benutzen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
    5. Dieses Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist dieses Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt.
    6. Der Kunde darf die Software von einem Gerät (Ziel-Hardware) bzw. Arbeitsplatz auf ein anderes Gerät (Ziel-Hardware) bzw. auf einen anderen Arbeitsplatz übertragen, vorausgesetzt, dass die Software zu jedem Zeitpunkt immer nur gemäß der Anzahl an von Pfeffermond erworbenen Lizenzen genutzt werden kann.
    7. Soweit dem Kunden Software überlassen wird, für die Pfeffermond nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (im Folgenden „Fremd-Software“), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 1 die zwischen Pfeffermond und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen.
    8. Pfeffermond räumt dem Kunden das – aus wichtigen Gründen widerrufliche – Recht ein, die ihm übertragenen Nutzungsrechte auf Dritte unter Aufgabe der eigenen Nutzung weiter zu übertragen.
    9. Der Kunde ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
    10. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder abgeleitete Werke zu erstellen. Die Dekompilierung ist nur im Rahmen des § 69e UrhG gestattet.
    11. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form („object code“). Die Überlassung des Quellcodes („source code“) ist ausgeschlossen.
    12. Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. Internet) erfolgt der Gefahrenübergang, sobald die Software den Bereich verlässt, auf den Pfeffermond Einfluss hat.
  2. Software-Sachmängel
    1. Der Kunde erkennt an, dass es nicht möglich ist, Software in allen Anwendungsfällen fehlerfrei zu entwickeln.
    2. Pfeffermond übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die gelieferte Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung – insbesondere mit eingesetzten Software- und Hardwareprodukten – verträgt.
    3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
    4. Treten während dieser Frist Fehler auf, wird Pfeffermond diese untersuchen und nach eigenem Ermessen durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beheben.
  3. Rechtsmängel

    Sofern nicht anders vereinbart, ist Pfeffermond verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist (im Folgenden „Schutzrechte“).

  4. Haftung

    Soweit nicht anders bestimmt, haftet Pfeffermond auf Schadensersatz (nachfolgend „Schadensersatz“) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  5. Beendigung

    Die Nutzungsberechtigung endet automatisch, wenn der Kunde eine wesentliche Bestimmung dieser Vertragsbedingungen verletzt.

  6. Ausfuhrbeschränkungen

    Die Ausfuhr der Software kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks – genehmigungspflichtig sein.

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